| Satzung des Renault Zeros Oldie Club Bayern e.V. | ||
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§1 - Name und Sitz
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(1)Der am 02.10.2006 gegründete Verein trägt den
Namen " Renault Zeros Oldie Club Bayern e.V." (2) Sitz und Gerichtsstand ist München. (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen. |
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§2 - Zweck
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(1) Der Zweck des Vereins ist a) der Zusammenschluss von Mitgliedern zur Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit, b) die Förderung der technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens durch Pflege des Motorsports, c) die Hebung der Verkehrsdisziplin, d) die Vermittlung des Austausches sportlicher, technischer und touristischer Erfahrungen unter seinen Mitgliedern, e) die Durchführung von Motorsportveranstaltungen jeder Art im Rahmen der Möglichkeiten, f) die Beteiligung an Veranstaltungen anderer Clubs und Vereine, g) die Pflege und Historie der Marke Renault. |
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§3 - Mitgliedschaft
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(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven
Mitgliedern. (2) Eintritt: Der Mitgliedschaft geht der schriftliche Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsrechte beginnen mit Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages. (3) Austritt: Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres beim Vorstand schriftlich vorliegen. (4) Ausschluss: Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, das gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch sein/ihr Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat, mit der Beitragszahlung in Verzug ist, oder wenn sonst triftige Gründe vorliegen. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb 14 Tagen beim Vorstand Berufung einlegen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte. |
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§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können für jedes
Amt gewählt werden. Sie können an allen Veranstaltungen des
Vereins teilnehmen und vom Verein Auskunft, Rat und Unterstützung
in allen Fragen des Motorsportclubs verlangen. Jedes Mitglied kann Anträge
an die Jahreshauptversammlung richten und seine/ihre Meinung bei Mitgliederversammlungen
in angemessener Form frei äußern Die Mitglieder haben das Recht,
das offizielle Abzeichen des Vereins, das im Vorfeld von Renault geprüft
und genehmigt wurde, zu führen. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere: Bei der vorstandswählenden Hauptversammlung wird ein(e) Versammlungsleiter(in) für die Zeit des Wahlgangs, und zwar nach Entlastung des Vorstands bis zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden, benannt, dem ein(e) Schriftführer(in) zur Verfügung steht. Diese erstellen ein Protokoll, welches vom Versammlungsleiter, dem/ der Schriftführer(in) sowie zwei weiteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, unterzeichnet wird. (2) Außerordentliche Hauptversammlung Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf Forderung von mind. 35% aller Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die Hauptversammlung. (3) Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. dem/der 1. Vorsitzenden, 2. dem/der Schriftführer(in), 3. dem/der Schatzmeister(in). (4) Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem/der 1. Vorsitzende, 2. dem/der Schriftführer(in), 3. dem/der Schatzmeister(in). Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB, und je zwei Mitglieder desselben vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (5) Obliegenheiten des Vorstands Zu den Obliegenheiten des Vorstands gem. (3) gehören insbesondere: Alle Ämter sind Ehrenämter, jedoch werden damit verbundene Kosten erstattet. |
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§5 - Ehrenmitglieder
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Personen, die sich um den Motorsport, das Kraftfahrwesen oder den Verein im Besonderen verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Vereinsmitglieder. Ehrenmitglieder können von der Zahlung der Beiträge befreit werden. | |
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§6 - Organe
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(1) Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich
nach Ende des Geschäftsjahres statt und ist durch den Vorstand mit
einer Frist von vier Wochen, innerhalb des ersten Quartals des folgenden
Kalenderjahres, einzuberufen. Die Tagesordnung wird mit der Einladung
verschickt. Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden
sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung im Besitz
des Vorstands sein. Die Anträge müssen in schriftlicher Form
mit Namensangabe eingereicht werden. |
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§7 - Rechnungswesen
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(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung
verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung
ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Übersicht
der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für
die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen. (2) Kassenprüfer (zwei), die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitgliederschaft auf jeder Hauptversammlung für das jeweilige nächste Jahr gewählt. (3) Einsprüche gegen den Rechenschaftsbericht können während der Hauptversammlung nicht erhoben werden. |
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§8 - Beiträge
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(1) Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger
geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. (2) Mitglieder, die während eines Jahres eintreten, zahlen den Jahresbeitrag. (3) Die Anmeldegebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Erfolgt eine Aufnahme nicht, wird die Anmeldegebühr zurückerstattet. (4) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsvergünstigung zu gewähren. |
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§9 - Wahlen und Abstimmungen
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(1) Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettelwahl. Die Wahl durch
Handzeichen ist zulässig, wenn kein Teilnehmer dem Wahlverfahren widerspricht.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. (2) Bei Stimmengleichheit ist der Wahl- bzw. Abstimmungsvorgang zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) Es genügt stets einfache Stimmenmehrheit außer bei Punkt (1) d in §6, wofür eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich ist. (4) Bei Stimmzettelwahl: Falsches Kennzeichnen oder mehrfaches Ankreuzen von Wahlpunkten macht den Stimmzettel ungültig. Änderungen, Ergänzungen bzw. Einsetzen von anderen Namen ist unzulässig und ungültig. |
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§10 - Interne Wertung und sonstige interne Belange
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(1) Der Vorstand erarbeitet Richtlinien für interne Wertung und
sonstige interne Belange. Die Beschlüsse dürfen in keinem Fall
dem Sinn und den Bestimmungen der Satzung widersprechen. |
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§11 - Auflösung
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(1) Der Vorstand ist berechtigt, die Auflösung
des Vereins vorzuschlagen, wenn der Zweck des Vereins nicht mehr erfüllt
werden kann und die Interessen des Motorsports nicht mehr hinreichend vertreten
werden können. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen, bei der die Auflösung einstimmig erfolgt. (3) Das Vereinskapital wird einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt. Die vorliegende Satzung gilt als Grundlage des Vereins und seiner Geschäftsführung. |
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München, den 02.10.2006 Ort, Datum |
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